Presserecht

Eine in der Verfassung verankerte Pressefreiheit gibt es bisher nicht.

Das Gesetz zum Presserecht existiert seit 1984, es wurde 1992 durch das Rundfunk- und Fernsehgesetz ergänzt.

Beschränkungen der Pressefreiheit: Entzug von Lizenzen für (Kabel-)TV im Falle der Gefahr für die Interessen nationaler Kultur, Sicherheit, Verteidigung oder der Verstoß gegen die guten Sitten (Art. 38/1; 45/2 und 3).

Pflichtinformationen der gedruckten Presse in Bezug auf amtliche Mitteilungen, die ungekürzt und kostenlos publiziert werden müssen.

Den Schutz von Teilnehmern an Gerichtsverfahren regelt Art. 13, den Schutz des Privatlebens Art. 14. In Bezug von Gegendarstellung und Schutz des Privatlebens lehnt sich das polnische Recht an internationale Übereinkommen an. Größere Beschränkungen gibt es in Bezug auf Werbung, "christliches Wertesystem" und "polnische Staatsräson". Größere und willkürliche Beschränkungen gibt es im Gesetz über das Staats- und Dienstgeheimnis, wobei beide Begriffe weit gefaßt sind. Das Gesetz existiert aus der Zeit des Kriegesrechtes und wurde bisher nicht verändert.

Im Rundfunkgesetz ist geregelt, daß zwischen 6 und 23 Uhr Beschränkungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen existieren.

Auskunftspflicht gegenüber der Presse haben Unternehmen, Genossenschaften, staatliche Stellen (der weit gefaßte Ausnahmekatalog und das 84er Pressegesetz machen das Recht im Prinzip unwirksam), Gewerkschaften und gesellschaftliche Organisationen, nicht auskunftspflichtig sind politische Parteien, Kirchen und Bürger.

Pressekritik wird nicht als Straftat geahndet, allerdings Beleidigungen, Informationen aus dem Privatleben ohne Zusammenhang mit der Kritik oder ungeprüfte einseitige Informationen. Artikel 41 stellt Kritik zwar unter Rechtsschutz, jedoch können Journalisten u.a. bei der Kritik an der Regierung und deren Vertreter belangt werden.

Wirksam dagegen waren Bestimmungen, die es untersagen, Journalisten die Recherche kritischer Informationen zu erschweren oder Druck auf sie auszuüben. Das Gesetz erstreckt sich jedoch nicht auf das Dienstverhältnis der Journalisten mit ihrem Arbeitgeber.

Pflichten der Journalisten: besondere Sorgfalt und Gründlichkeit, Informanten- und Persönlichkeitsschutz, Anonymität, Verbot der Schleichwerbung, Wahrung des Berufsgeheimnisses (außer bei Mitwissen von Schwerverbrechen).

 

 

Zum Foto: Farbig, aber rechtlos - wie die polnische Presse. Solcherlei Stehmännchen findet man in allen Fußgängerzonen Europas. Nicht im offiziellen Programm. Aufgenommen zum Internationalen Straßentheaterfestival Krakau 2000.

 

Nord- und Osteueropa-Infothek, Land Polen. Ein Projekt des Vereines DRUG e.V. Leipzig. Projektiert und programmiert von Dieter Kalka, Homepage http://free.art.pl/kalka